Übermittlungssperre / Auskunftssperre

Ansprechpartner
Frau Reinke / Frau Dohnke (Einwohnermeldeamt im Fachbereich Öffentliche Ordnung und Bürgerdienste)
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Eggesin, Stettiner Str. 1, Zi. 001 / 111
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039779 / 264-50
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einwohnermeldeamt@eggesin.de                          

 

Hinweise und Bemerkungen

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) hat jeder Betroffene das Recht, in den nachfolgenden Fällen der Weitergabe seiner Meldedaten zu widersprechen, d. h. die Eintragung einer entsprechenden Übermittlungssperre vornehmen zu lassen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene – hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden – dürfen nach § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen (§ 50 Abs. 3 BMG).

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Das Bundesmeldegesetz (§ 42 Abs. 1) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Diese Übermittlungssperre ist nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben maßgeblich.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

  • Einwilligung zur Weitergabe der Daten zum Zwecke von Werbung und Adresshandel

Melderegisterauskünfte dürfen gemäß § 44 Absatz 3 BMG nur noch erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle oder Person ausdrücklich erklärt, die Daten nicht für Werbung oder den Adresshandel zu verwenden, es sei denn, Sie stimmen der Verwendung dafür zu. Sie haben die Möglichkeit diese Erklärung ebenfalls zu widerrufen.

 

Die Eintragung einer Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei durch das Einwohnermeldeamt und kann schriftlich oder dort persönlich zur Niederschrift beantragt werden. Sie bedarf keiner Begründung. Die Übermittlungssperre, d. h. der von Ihnen eingelegte Widerspruch gegen die Datenübermittlung, entfaltet ihre Wirksamkeit unmittelbar mit der Eintragung in das Melderegister.

Die schriftliche Beantragung nehmen Sie bitte mit diesem Vordruck vor.